Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen fuer die Transportversicherung von Wertguetern und Valoren
Diese Versicherungsbedingungen gelten fuer alle Transportauftraege, bei denen MPE.EXPRESS DWL Muenchen UG eine Transportversicherung im Auftrag des Versenders vermittelt. Mit Erteilung des Transportauftrags und Buchung der Versicherungsoption erklaert der Kunde, diese Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
+(1) Diese Versicherungsbedingungen gelten fuer alle Transportauftraege, bei denen MPE.EXPRESS DWL Muenchen UG (nachfolgend "MPE.EXPRESS") eine Transportversicherung im Auftrag des Versenders vermittelt.
(2) Mit Erteilung des Transportauftrags und Buchung der Versicherungsoption erklaert der Kunde, diese Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
(3) Diese Bedingungen gelten ergaenzend zu den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) und den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gueltigen Fassung. Bei Widerspruechen gehen die ADSp vor.
(4) Abweichende Vereinbarungen beduerfen der ausdruecklichen schriftlichen Bestaetigung durch MPE.EXPRESS.
§ 2 – Begriffsdefinitionen
+- Neuwaren: Fabrikneue Artikel in ungebrauchtem Zustand, die von einem gewerblichen Haendler verkauft werden und durch Originalrechnung nachweisbar sind.
- Gebrauchte Waren: Artikel, die bereits in Gebrauch waren. Der Zeitwert muss durch geeignete Unterlagen (Gutachten, Kaufvertrag, Zertifikat) nachgewiesen werden.
- Versender/Auftraggeber: Die natuerliche oder juristische Person, die den Transportauftrag erteilt und das Transportentgelt schuldet.
- Empfaenger: Die auf dem Frachtbrief/Versandetikett als Empfaenger bezeichnete Person oder Firma.
- Sendung/Packstueck: Jede transportfaehige Einheit, die als geschlossenes Packstueck zur Befoerderung uebergeben wird.
- Versicherung: Die durch MPE.EXPRESS bei einem Versicherungsunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Versenders abgeschlossene Transportversicherung.
- Versicherungsfall: Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder Beschaedigung der versicherten Gueter waehrend des versicherten Transports.
- Warenwert: Bei Neuwaren der Netto-Rechnungsbetrag, bei gebrauchten Waren der nachgewiesene Zeitwert zum Versandzeitpunkt.
§ 3 – Rolle und Haftung von MPE.EXPRESS
+(1) Vermittlerfunktion: MPE.EXPRESS ist kein Versicherer, sondern vermittelt die Transportversicherung als Dienstleistung. Der Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Versender und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zustande.
(2) Haftungsbegrenzung: Die Haftung von MPE.EXPRESS als Frachtfuehrer/Spediteur richtet sich ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB sowie den ADSp. Die Haftung ist begrenzt auf:
- 8,33 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung bei Gueterschaeden gemaess § 431 HGB
- Hoechstens den Betrag der vereinbarten Transportversicherungssumme
- Den tatsaechlich nachgewiesenen Schaden, maximal jedoch den deklarierten Warenwert
(3) Haftungsausschluss: MPE.EXPRESS haftet nicht fuer Schaeden, die entstehen durch:
- Hoehere Gewalt, Krieg, Terrorakte, Streik, behoerdliche Eingriffe
- Natuerliche Beschaffenheit der Gueter (z.B. Verderb, Schwund, Selbstentzuendung)
- Unzureichende oder mangelhafte Verpackung durch den Versender
- Fehlerhafte oder unvollstaendige Angaben des Versenders
- Handlungen oder Unterlassungen des Versenders oder Empfaengers
- Verborgene Maengel, die aeusserlich nicht erkennbar waren
(4) Eine Haftung fuer mittelbare Schaeden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Folgeschaeden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulaessig.
§ 4 – Versicherte Gueter und Versicherungsumfang
+(1) Versicherbare Gueter:
- Schmuck, Bijouterie und Edelsteine
- Uhren und Luxusuhren
- Kunstwerke und Antiquitaeten
- Sammlermuenzen (ausgenommen Anlagemuenzen wie Kruegerrand, Maple Leaf etc.)
- Elektronik und hochwertige technische Geraete
- Medikamente ohne besondere Temperaturanforderungen
- Dokumente, Zertifikate und Urkunden
(2) Sonderregelung fuer Transporte innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln): Bei Transporten ausschliesslich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zusaetzlich versicherbar: Rohstoffe in reiner Form, Anlagegold und -silber, Waffen und Munition (bei Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen).
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Lebende Tiere
- Gueter mit besonderen Temperaturanforderungen (Kuehlkette)
- Gefahrgueter (soweit nicht ausdruecklich genehmigt)
- Bargeld, Schecks, Kreditkarten und sonstige Zahlungsmittel
- Anlagegold und Rohstoffe (ausser bei innerdeutschen Transporten)
- Waffen und Munition ohne schriftliche Vorabgenehmigung (ausser innerdeutsch)
- Zerbrechliche Artikel ohne gepruefte und freigegebene Spezialverpackung
- Illegale Waren oder Gueter, deren Transport gegen geltendes Recht verstoesst
- Sendungen mit falsch deklariertem oder verschwiegenem Inhalt
- Gueter mit einem Einzelwert ueber 25.000,00 Euro (ohne Sondervereinbarung)
§ 5 – Versicherungssumme und Selbstbeteiligung
+(1) Die maximale Versicherungssumme betraegt 25.000,00 Euro pro Sendung/Packstueck, sofern nicht schriftlich eine hoehere Summe vereinbart wurde.
(2) Der Versender ist verpflichtet, den tatsaechlichen Warenwert korrekt anzugeben. Bei Unterversicherung erfolgt die Entschaedigung nur anteilig im Verhaeltnis von Versicherungssumme zu tatsaechlichem Warenwert.
Wichtig: Eine Selbstbeteiligung des Versenders in Hoehe von 50,00 Euro je Schadensfall wird von der Entschaedigungsleistung abgezogen.
(4) Bei grober Fahrlaessigkeit des Versenders kann die Entschaedigung entsprechend dem Grad des Verschuldens gekuerzt werden.
§ 6 – Obliegenheiten des Versenders
+Der Versender ist verpflichtet:
- Verpackung: Die Sendung transportsicher, branchenueblich und dem Wert entsprechend zu verpacken. Die Verpackung muss stossfest, blickdicht und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein. Bei Warenwerten ueber 10.000,00 Euro sind die von MPE.EXPRESS bereitgestellten Safebags oder Sicherheitssiegel zu verwenden.
- Deklaration: Den Inhalt und Wert der Sendung vollstaendig und wahrheitsgemaess anzugeben. Falsche oder unvollstaendige Angaben fuehren zum Verlust des Versicherungsschutzes.
- Fotodokumentation: Den Zustand und Inhalt der Sendung vor dem Verpacken zu fotografieren und diese Dokumentation mindestens 6 Monate aufzubewahren.
- Wertnachweis: Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Warenwertes bereitzuhalten (Originalrechnungen, Gutachten, Zertifikate, Kaufvertraege).
- Neutralitaet: Keine aeusserlichen Hinweise auf den Inhalt oder die Branche auf der Verpackung anzubringen (keine Logos, Markennamen oder Wertangaben).
- Erreichbarkeit: Waehrend des Transports telefonisch erreichbar zu sein.
- Genehmigungen: Bei genehmigungspflichtigen Guetern (z.B. Waffen) alle erforderlichen Dokumente und Genehmigungen bereitzustellen.
Die Verletzung dieser Obliegenheiten kann zur Kuerzung oder zum vollstaendigen Verlust des Versicherungsschutzes fuehren.
§ 7 – Schadensanzeige und Fristen
+(1) Aeusserlich erkennbare Schaeden (Beschaedigung der Verpackung, Oeffnungsspuren) sind dem Zusteller sofort bei Annahme anzuzeigen und auf dem Ablieferbeleg zu vermerken. Ohne diesen Vermerk gilt die Sendung als aeusserlich unbeschaedigt uebergeben.
(2) Verdeckte Schaeden (Beschaedigungen am Inhalt bei aeusserlich intakter Verpackung) sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang schriftlich bei MPE.EXPRESS anzuzeigen.
(3) Verlust oder Teilverlust ist unverzueglich, spaetestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem voraussichtlichen Zustelltermin anzuzeigen.
(4) Die Schadensanzeige muss enthalten:
- Sendungsnummer und Auftragsdatum
- Genaue Beschreibung des Schadens
- Fotos der Verpackung und des beschaedigten Inhalts
- Wertnachweis (Rechnung, Gutachten)
- Kopie des Ablieferbelegs mit ggf. Schadensvermerk
(5) Die beschaedigte Verpackung und Ware ist bis zur Schadensregulierung aufzubewahren und auf Anforderung zur Besichtigung bereitzustellen.
(6) Die Nichteinhaltung dieser Fristen und Pflichten kann zum vollstaendigen Verlust des Entschaedigungsanspruchs fuehren.
§ 8 – Schadensregulierung und Entschaedigung
+(1) Die Schadensregulierung erfolgt durch das Versicherungsunternehmen nach Pruefung der Schadensanzeige und der eingereichten Unterlagen.
(2) Entschaedigt wird der nachgewiesene Zeitwert zum Zeitpunkt des Versands, maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme abzueglich der Selbstbeteiligung.
(3) Bei Teilschaeden wird die Wertminderung ersetzt, nicht der Neuwert des beschaedigten Teils.
(4) Die Bearbeitungszeit betraegt in der Regel 4-6 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
(5) Mit Zahlung der Entschaedigung gehen alle Rechte an der beschaedigten Ware auf das Versicherungsunternehmen ueber (Regressverzicht ausgeschlossen).
§ 9 – Ausschluss des Versicherungsschutzes
+Der Versicherungsschutz entfaellt vollstaendig bei:
- Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit des Versenders oder Empfaengers
- Falschen oder unvollstaendigen Angaben zum Inhalt oder Wert
- Verwendung nicht genehmigter oder ungeeigneter Verpackungen
- Versand von nicht versicherbaren oder ausgeschlossenen Guetern
- Verspaeteter oder unterlassener Schadensanzeige
- Verweigerung der Mitwirkung bei der Schadensaufklaerung
- Manipulation an Safebags oder Sicherheitssiegeln vor Uebergabe an den Empfaenger
- Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Waffengesetz, Zollvorschriften)
§ 10 – Verjaehrung
+(1) Ansprueche aus dem Transportvertrag verjaehren in einem Jahr.
(2) Die Verjaehrungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder haette abgeliefert werden muessen.
(3) Bei vorsaetzlicher oder grob fahrlaessiger Schadensverursachung gilt die regelmaessige Verjaehrungsfrist von drei Jahren.
§ 11 – Datenschutz
+Der Versender willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Schadensbearbeitung und Versicherungsabwicklung an beteiligte Dienstleister und das Versicherungsunternehmen uebermittelt werden duerfen. Es gelten die Datenschutzbestimmungen gemaess DSGVO.
§ 12 – Schlussbestimmungen
+(1) Gerichtsstand: Fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Transportvertrag ist ausschliesslicher Gerichtsstand Muenchen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist.
(2) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am naechsten kommt.
(4) Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieser Bedingungen beduerfen der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Abtretungsverbot: Die Abtretung von Anspruechen gegen MPE.EXPRESS an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.